WOHLFAHRTSFONDBEITRAG
Erleichterungen für Wiener ÄrztInnen in
Teilzeitbeschäftigung
nach Karenz
Nach der Geburt eines Kindes für längere Zeit in Karenz zu gehen und danach an die frühere Arbeitsstelle in Teilzeitarbeit zurückkehren zu können war lange Zeit für angestellte ÄrztInnen kaum möglich. Glücklicherweise wird die Situation nach und nach verbessert und die Arbeitgeber bereiter – auch weil vom Gesetzgeber so vorgesehen – Arbeitsmodelle zuzulassen die eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie gewährleisten.
Leider kommt es vor allem bei ÄrztInnen, die nicht in den
vorzeitigen Mutterschutz gegangen sind (d.h. bis 8 Wochen vor dem
Geburtstermin beitragspflichtig waren), nur kurze Zeit (weniger als 3
Jahre) in Karenz waren und dann – wie gesetzlich möglich – in eine
ärztliche Teilzeitbeschäftigung eingestiegen sind, zu massiven
finanziellen Belastungen durch die Nachzahlung von
Wohlfahrtsfondsbeiträgen in den ersten 3 Jahren nach Beendigung der
Vollbeschäftigung vor der Geburt.
Selbstverständlich reduzieren sich die Belastungen 3 Jahre nach der
Geburt des Kindes deutlich – dann werden ja zur Beitragsberechnung die
Jahre mit fehlendem oder niedrigem Einkommen herangezogen.
Diese finanzielle Belastung von ÄrztInnen bei Wiedereinstieg nach
der Karenz hat uns veranlasst mit dem Vorsitzenden des
Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Wiener Ärztekammer,
Herrn Univ. Prof. Dr. Michael Gnant Kontakt aufzunehmen.
Zunächst die Ausgangslage: Die Berechnung der Fondsbeiträge geht davon
aus, dass das ärztliche Gehalt mit jedem Jahr höher wird oder
zumindest gleich bleibt.
Die Bemessungsgrundlage ist bekanntlich das 3 Jahre zuvor bezogene
Bruttogehalt – beim Wohlfahrtsfonds 15,8% des
Jahresbruttogrundgehalts.
Sollte das Gehalt im laufenden Jahr allerdings deutlich unter dem 3
Jahre zuvor verdienten Gehalt liegen, gibt es noch die Möglichkeit
sich nach den Einnahmen des laufenden Jahres berechnen zu lassen –
hierbei wird für den Wohlfahrtsfonds 18% des Bruttogesamtgehalts (d.h.
in diesem Fall mit allen Zulagen) berechnet. Da bei spitalsärztlicher
Tätigkeit laufend, d.h. monatlich, nur 10,5% des Bruttogrundgehalts
abgezogen werden, kommt es bei Teilzeitbeschäftigungen mit
Gehaltsreduktion im Folgejahr zu massiven Nachzahlungen.
Die massive Belastung mit – für die Betroffenen – horrenden
Nachzahlungen fällt für die Kolleginnen in eine kostenintensive Zeit,
bedingt durch die für den Berufswiedereinstieg zu organisierende
Kinderbetreuung, die Organisation von Beruf und Familie und das
oftmals geringere Gehalt durch Teilzeit.
Als Lösung dieses Problems konnten wir mit Professor Gnant eine
zinsenlose Umschichtung der Beiträge in die vorhersehbar beitragsarme
Zeit 3 Jahre nach der Karenz vereinbaren.
Auch eine Nachzahlung für das Vorjahr stellt bei bereits
eingetretener Karenz häufig ein Problem dar – während der Karenzzeit
haben viele Kolleginnen gar kein Einkommen außer dem Kindergeld. Wird
in dieser Zeit eine Nachforderung durch den Wohlfahrtsfonds fällig,
stellt das die betroffene Ärztin oft vor beträchtliche
Schwierigkeiten. Hier ist auf Antrag schon seit längerem eine
zinsenlose Stundung der Beiträge möglich.
In einem Gespräch mit Herrn Univ. Prof. Dr. Michael Gnant am 18.11.08
haben wir diese Themen angesprochen. Herr Professor Gnant hat unseren
Lösungsvorschlag im Verwaltungsausschuß eingebracht und wir freuen uns
Sie informieren zu können, dass dieser angenommen wurde.
Hier ein Auszug aus dem Brief Professor Gnants:
Es freut mich Ihnen mitteilen zu können, dass der
Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 16.12.2008 unseren
gemeinsam am 18. November erarbeiteten Erleichterungsvorschlag für
das Problem der finanziellen Belastung von ÄrztInnen bei
Wiedereinstieg nach der Mutterschafts/Elternkarenz nach einiger
Diskussion letztlich auf meinen Antrag hin letztlich einstimmig
beschlossen hat.
Ab sofort wird auf Antrag die zinsenlose Stundung/Ratenzahlung des zuletzt abgerechneten Fondsbeitrages und des während der Karenz abgerechneten Fondsbeitrages nicht nur für die Dauer der Mutterschafts/Elternkarenz gewährt, sondern für die Dauer von bis zu 3 Jahren ab Wiedereinstieg nach der Karenz, sofern eine Teilzeitbeschäftigung von nicht mehr als 30 Stunden pro Woche vorliegt.
Die MitarbeiterInnen der Concisa wurden bereits informiert, wodurch eine einheitliche Beauskunftung sichergestellt ist und auch Ihrem Wunsch nach mehr Transparenz der Entscheidungen des Verwaltungsausschusses entsprochen werden konnte.
Wir hoffen, dass dies eine gute Lösung für Eltern in Teilzeit darstellt und freuen uns über Rückmeldungen wie das System in der Praxis funktioniert.